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   AG Obernburg, 12.11.2018 - 2 F 441/18   

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https://dejure.org/2018,56843
AG Obernburg, 12.11.2018 - 2 F 441/18 (https://dejure.org/2018,56843)
AG Obernburg, Entscheidung vom 12.11.2018 - 2 F 441/18 (https://dejure.org/2018,56843)
AG Obernburg, Entscheidung vom 12. November 2018 - 2 F 441/18 (https://dejure.org/2018,56843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 406 Abs. 2, § 30 Abs. 1; JVEG § 8 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Befangenheit eines Sachverständigen

  • rewis.io

    Befangenheit eines Sachverständigen

  • RA Kotz

    Sachverständigenablehnung aufgrund der Überschreitung des Gutachtensauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1151
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2006 - 15 W 14/06

    Besorgnis der Befangehnheit bei fehlendem Eingehen auf wesentliche Einwendungen -

    Auszug aus AG Obernburg, 12.11.2018 - 2 F 441/18
    Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Beteiligten abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden "bei vernünftiger Betrachtung" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 15 W 14/06; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rdn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 2 WF 239/14

    Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit wegen Überschreitung

    Auszug aus AG Obernburg, 12.11.2018 - 2 F 441/18
    Dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Sachverständige Maßnahmen ergreift, welche von seinem Gutachtensauftrag nicht gedeckt sind, indem er etwa dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt (OLG Karlsruhe, Beschl. V. 18.12.2014 - 2 WF 239/14; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.03.2016 - 7WF 15/16).
  • OLG Naumburg, 07.01.2010 - 5 W 1/10

    Sachverständigenvergütung: Anspruch bei Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen

    Auszug aus AG Obernburg, 12.11.2018 - 2 F 441/18
    Sie hat die Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit zumindest grob fahrlässig selbst gesetzt, denn für jeden Sachverständigen liegt es auf der Hand, dass er sich im Rahmen der Erstellung seines Gutachtens auf die Beantwortung der Beweisfragen beschränken muss und keineswegs eigene rechtliche Bewertungen gegenüber den Beteiligten äußern und Aufgaben des Gerichts wahrnehmen darf (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2010 - 5 W 1/10).
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